Ergänzung des Grundgesetzes um den Faktor der sexuellen Identität.
Unterstützen Sie diese Forderung? Unbedingt. Ja! Stehen Sie
Änderungen im Grundgesetz nicht eher skeptisch gegenüber?
Eine Verfassung muss sich darauf beschränken, zentrale Fragen zu beantworten.
Sie sagt etwas zu den wichtigsten Rechten und Pflichten des Einzelnen
und zu grundlegenden Punkten der Staatsziele und Staatsorganisation. Detailregelungen
haben hier nichts zu suchen, die gehören in ein einfaches Gesetz.
Das müssen wir bei jeder Verfassungsänderung im Blick haben. Das
geltende Grundgesetz bekennt sich in seinem Grundrechtskatalog aber bereits
eindeutig zu Toleranz und verbietet Diskriminierung. So gibt es nicht nur
den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern eine ganze Reihe von speziellen
Diskriminierungsverboten. In diesem Katalog fehlt bisher die sexuelle Ausrichtung.
Eine Lücke, die wir schließen sollten. Auf einer Veranstaltung
FOTO: TANJA SCHNITZLER
der Friedrich-Ebert-Stiftung im Februar haben Sie von großen
und kleinen Schritten bei der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften
gesprochen. Wie aufwendig und realistisch wäre so eine
Verfassungsänderung? Handwerklich wäre sie nicht aufwendig, aber ich
sehe leider nicht, dass wir die dafür notwendigen Mehrheiten zusammenbringen.
Für eine Verfassungsänderung brauchen wir eine Zweidrittelmehrheit,
sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat. CDU und CSU können Sie bei
dieser Frage von vornherein abschreiben. Die FDP setzt sich zwar als Oppositionspartei
stark für die Rechte von Lesben und Schwulen ein. Aber wer weiß,
wie sie sich verhält, wenn es zum Schwur kommt. Das sehen wir gerade beim
Thema innere Sicherheit. Da redet die FDP im Bundestag immer wieder von
der Freiheit. Aber bei einem Blick in die Länder zeigt sich, dass aus der Feder
eines FDP-Ministers das erste Onlinedurchsuchungsgesetz kam. Im EG-Vertrag
steht ein entsprechendes Diskriminierungsverbot. Warum tut
sich Deutschland so schwer, die Ergänzung vorzunehmen? Die SPD
kämpft schon lange gegen die Diskriminierung von Lesben und Schwulen. Bereits
in der Verfassungsreformkommission nach der deutschen Wiedervereinigung
haben wir vergeblich gefordert, ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot
in das Grundgesetz aufzunehmen. Damals wie heute legt uns die
Lesben und Schwule wollen in die Verfassung.
Was sagt Bundesjustizministerin Brigitte Zypries
zur geforderten Änderung des Grundgesetzes?
Union aus ideologischen Gründen Steine in den Weg. Daher ist nur eine Politik
der kleinen Schritte möglich. Das wirkt zwar auf den ersten Blick mühsam
und unspektakulär. Aber steter Tropfen höhlt den Stein. Vielleicht einen
Schritt zurück: Warum ist der Gleichheitsartikel des Grundgesetzes
aus historischer Sicht so wichtig? In allen Grundrechten schwingen
die Erfahrungen der nationalsozialistischen Willkürherrschaft mit. Es war eine
bewusste Entscheidung, den Grundrechtekatalog ganz nach vorne zu setzen.
Schon in den ersten drei Artikeln präsentiert das Grundgesetz sein Menschenrechtsprogramm
– die unantastbare Menschenwürde, das allgemeine Freiheitsrecht
und den Gleichheitsartikel. Das Recht auf Gleichheit besagt, dass
alle Menschen rechtlich gleich zu behandeln sind und niemand diskriminiert
werden darf. Auch diese klaren Aussagen spiegeln die Erinnerung an die tödliche
Rassendiskriminierung des Faschismus, reichen aber historisch viel weiter
zurück. Schon die Französische Revolution hat neben dem Gedanken der
Freiheit auch den Grundsatz der Gleichheit betont. Könnte man mit diesem
Argument die Blockade in Teilen der Politik nicht plausibel
durchbrechen und mal hinterfragen, ob man weiter will, dass das
Grundgesetz Minderheiten diskriminiert? Nun mal langsam: Das
Grundgesetz diskriminiert keine Minderheiten. Der allgemeine Gleichheitssatz
gilt für alle, auch für Lesben und Schwule, und setzt den Staat hier unter
Rechtfertigungsdruck: Wann immer er vergleichbare Dinge unterschiedlich regeln
will, muss er dafür einen guten Grund haben. Das Bundesverfassungsgericht
ist allerdings der Meinung, dass es bei der Ungleichbehandlung von Ehe
und Lebenspartnerschaft manchmal einen guten Grund gibt, auch weil in Artikel
6 des Grundgesetzes Ehe und Familie unter besonderen Schutz gestellt
sind. Genau an diesen Punkten könnten wir ansetzen. Wir könnten ausdrücklich
in den Gleichheitsartikel aufnehmen, dass die sexuelle Ausrichtung kein
Unterscheidungskriterium mehr sein darf. Außerdem könnten wir darüber
nachdenken, neben der Ehe und der Familie auch die Lebenspartnerschaften
ausdrücklich unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Staates zu stellen.
Denn auch in der Lebenspartnerschaft übernehmen Menschen füreinander
Verantwortung, stehen für den oder die andere ein, leben Solidarität und Gemeinschaft.
Eröffnet die Ergänzung im Grundgesetz Lesben und
Schwulen nicht Tür und Tor für rechtliche Forderungen? So endlos
viele unerfüllte Forderungen gibt es gar nicht mehr. Die wichtigsten Weichen
hat die rot-grüne Regierung doch schon vor Langem gestellt. Eingetragene
Lebenspartner werden im Familien- und Erbrecht weitgehend wie Eheleute
behandelt. In der Sozialversicherung, im Ausländerrecht und in vielen anderen
Rechtsgebieten stehen Lebenspartner den Eheleuten gleich. Selbst in der Großen
Koalition konnten wir noch weitere Verbesserungen durchsetzen. Stichwort
Erbschaftssteuer? Ja, zum Beispiel. Für erbende Lebenspartner ist
jetzt wie für Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 Euro vorgesehen. Oder
denken Sie an unser altes Ziel „Standesamt für alle“, das wir jetzt endlich erreicht
haben. Rechtlich gesehen sind wir schon ein gutes Stück vorangekommen
bei der Gleichstellung von Lesben und Schwulen. Ist es demnach
eher eine Signalwirkung, die von der Grundgesetzänderung an
die Gesellschaft gesendet wird? Ja, aber nicht nur. Niemand darf benachteiligt
werden, nur weil er lesbisch, schwul oder transsexuell ist. Diese
Botschaft würde glasklar in der Verfassung stehen und wäre politisch und gesellschaftlich
ein ganz wichtiges Signal. Aber auch die rechtliche Bedeutung
ist nicht zu unterschätzen. Zwar sind mit ein paar neuen Wörtern im Grundgesetz
nicht automatisch die verbliebenen Baustellen beseitigt. Aber die
Union könnte dann nicht mehr mit fadenscheinigen Argumenten verhindern,
dass Ehepartner und Lebenspartner von Beamtinnen und Beamten gleichgestellt
werden. Mit einer Verfassungsänderung ändert sich der Maßstab, an
dem die einfachen Gesetze zu messen sind. Auch das Bundesverfassungsgericht
hat sich beim Thema Gleichstellung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft mit der Ehe ausdrücklich darauf
berufen, dass das Grundgesetz Ehe und Familien, nicht aber andere
Lebensformen unter besonderen Schutz stellt. Ist das ein
Grund, warum sich die Union so gegen eine Verfassungsänderung
sträubt? Das kann schon sein. Jedem, der so denkt, empfehle ich aber erst
einmal einen Blick in die Entscheidung. Zugegeben: Das Gericht versteht
unter Ehe nur eine Gemeinschaft von Mann und Frau. Es hat aber auch klargestellt,
dass der besondere Schutz der Ehe gerade nicht bedeutet, dass andere
Lebensformen benachteiligt werden sollen. Die Politik ist nicht
verpflichtet, gleichgeschlechtliche Partnerschaften rechtlich „auf Abstand“ zu
halten und mit geringeren Rechten auszustatten als die Ehe. Weder die Verfassung
noch das Gericht haben etwas dagegen, wenn Ehe und Lebenspartnerschaften
gleichgestellt werden. Wie beurteilen Sie persönlich den
Ehebegriff des Bundesverfassungsgerichts? Ich hätte es begrüßt,
wenn das Bundesverfassungsgericht gesagt hätte, eine Ehe kann auchErgänzung des Grundgesetzes um den Faktor der sexuellen Identität.
Unterstützen Sie diese Forderung? Unbedingt. Ja! Stehen Sie
Änderungen im Grundgesetz nicht eher skeptisch gegenüber?
Eine Verfassung muss sich darauf beschränken, zentrale Fragen zu beantworten.
Sie sagt etwas zu den wichtigsten Rechten und Pflichten des Einzelnen
und zu grundlegenden Punkten der Staatsziele und Staatsorganisation. Detailregelungen
haben hier nichts zu suchen, die gehören in ein einfaches Gesetz.
Das müssen wir bei jeder Verfassungsänderung im Blick haben. Das
geltende Grundgesetz bekennt sich in seinem Grundrechtskatalog aber bereits
eindeutig zu Toleranz und verbietet Diskriminierung. So gibt es nicht nur
den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern eine ganze Reihe von speziellen
Diskriminierungsverboten. In diesem Katalog fehlt bisher die sexuelle Ausrichtung.
Eine Lücke, die wir schließen sollten. Auf einer Veranstaltung
FOTO: TANJA SCHNITZLER
der Friedrich-Ebert-Stiftung im Februar haben Sie von großen
und kleinen Schritten bei der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften
gesprochen. Wie aufwendig und realistisch wäre so eine
Verfassungsänderung? Handwerklich wäre sie nicht aufwendig, aber ich
sehe leider nicht, dass wir die dafür notwendigen Mehrheiten zusammenbringen.
Für eine Verfassungsänderung brauchen wir eine Zweidrittelmehrheit,
sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat. CDU und CSU können Sie bei
dieser Frage von vornherein abschreiben. Die FDP setzt sich zwar als Oppositionspartei
stark für die Rechte von Lesben und Schwulen ein. Aber wer weiß,
wie sie sich verhält, wenn es zum Schwur kommt. Das sehen wir gerade beim
Thema innere Sicherheit. Da redet die FDP im Bundestag immer wieder von
der Freiheit. Aber bei einem Blick in die Länder zeigt sich, dass aus der Feder
eines FDP-Ministers das erste Onlinedurchsuchungsgesetz kam. Im EG-Vertrag
steht ein entsprechendes Diskriminierungsverbot. Warum tut
sich Deutschland so schwer, die Ergänzung vorzunehmen? Die SPD
kämpft schon lange gegen die Diskriminierung von Lesben und Schwulen. Bereits
in der Verfassungsreformkommission nach der deutschen Wiedervereinigung
haben wir vergeblich gefordert, ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot
in das Grundgesetz aufzunehmen. Damals wie heute legt uns die
Lesben und Schwule wollen in die Verfassung.
Was sagt Bundesjustizministerin Brigitte Zypries
zur geforderten Änderung des Grundgesetzes?
Union aus ideologischen Gründen Steine in den Weg. Daher ist nur eine Politik
der kleinen Schritte möglich. Das wirkt zwar auf den ersten Blick mühsam
und unspektakulär. Aber steter Tropfen höhlt den Stein. Vielleicht einen
Schritt zurück: Warum ist der Gleichheitsartikel des Grundgesetzes
aus historischer Sicht so wichtig? In allen Grundrechten schwingen
die Erfahrungen der nationalsozialistischen Willkürherrschaft mit. Es war eine
bewusste Entscheidung, den Grundrechtekatalog ganz nach vorne zu setzen.
Schon in den ersten drei Artikeln präsentiert das Grundgesetz sein Menschenrechtsprogramm
– die unantastbare Menschenwürde, das allgemeine Freiheitsrecht
und den Gleichheitsartikel. Das Recht auf Gleichheit besagt, dass
alle Menschen rechtlich gleich zu behandeln sind und niemand diskriminiert
werden darf. Auch diese klaren Aussagen spiegeln die Erinnerung an die tödliche
Rassendiskriminierung des Faschismus, reichen aber historisch viel weiter
zurück. Schon die Französische Revolution hat neben dem Gedanken der
Freiheit auch den Grundsatz der Gleichheit betont. Könnte man mit diesem
Argument die Blockade in Teilen der Politik nicht plausibel
durchbrechen und mal hinterfragen, ob man weiter will, dass das
Grundgesetz Minderheiten diskriminiert? Nun mal langsam: Das
Grundgesetz diskriminiert keine Minderheiten. Der allgemeine Gleichheitssatz
gilt für alle, auch für Lesben und Schwule, und setzt den Staat hier unter
Rechtfertigungsdruck: Wann immer er vergleichbare Dinge unterschiedlich regeln
will, muss er dafür einen guten Grund haben. Das Bundesverfassungsgericht
ist allerdings der Meinung, dass es bei der Ungleichbehandlung von Ehe
und Lebenspartnerschaft manchmal einen guten Grund gibt, auch weil in Artikel
6 des Grundgesetzes Ehe und Familie unter besonderen Schutz gestellt
sind. Genau an diesen Punkten könnten wir ansetzen. Wir könnten ausdrücklich
in den Gleichheitsartikel aufnehmen, dass die sexuelle Ausrichtung kein
Unterscheidungskriterium mehr sein darf. Außerdem könnten wir darüber
nachdenken, neben der Ehe und der Familie auch die Lebenspartnerschaften
ausdrücklich unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Staates zu stellen.
Denn auch in der Lebenspartnerschaft übernehmen Menschen füreinander
Verantwortung, stehen für den oder die andere ein, leben Solidarität und Gemeinschaft.
Eröffnet die Ergänzung im Grundgesetz Lesben und
Schwulen nicht Tür und Tor für rechtliche Forderungen? So endlos
viele unerfüllte Forderungen gibt es gar nicht mehr. Die wichtigsten Weichen
hat die rot-grüne Regierung doch schon vor Langem gestellt. Eingetragene
Lebenspartner werden im Familien- und Erbrecht weitgehend wie Eheleute
behandelt. In der Sozialversicherung, im Ausländerrecht und in vielen anderen
Rechtsgebieten stehen Lebenspartner den Eheleuten gleich. Selbst in der Großen
Koalition konnten wir noch weitere Verbesserungen durchsetzen. Stichwort
Erbschaftssteuer? Ja, zum Beispiel. Für erbende Lebenspartner ist
jetzt wie für Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 Euro vorgesehen. Oder
denken Sie an unser altes Ziel „Standesamt für alle“, das wir jetzt endlich erreicht
haben. Rechtlich gesehen sind wir schon ein gutes Stück vorangekommen
bei der Gleichstellung von Lesben und Schwulen. Ist es demnach
eher eine Signalwirkung, die von der Grundgesetzänderung an
die Gesellschaft gesendet wird? Ja, aber nicht nur. Niemand darf benachteiligt
werden, nur weil er lesbisch, schwul oder transsexuell ist. Diese
Botschaft würde glasklar in der Verfassung stehen und wäre politisch und gesellschaftlich
ein ganz wichtiges Signal. Aber auch die rechtliche Bedeutung
ist nicht zu unterschätzen. Zwar sind mit ein paar neuen Wörtern im Grundgesetz
nicht automatisch die verbliebenen Baustellen beseitigt. Aber die
Union könnte dann nicht mehr mit fadenscheinigen Argumenten verhindern,
dass Ehepartner und Lebenspartner von Beamtinnen und Beamten gleichgestellt
werden. Mit einer Verfassungsänderung ändert sich der Maßstab, an
dem die einfachen Gesetze zu messen sind. Auch das Bundesverfassungsgericht
hat sich beim Thema Gleichstellung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft mit der Ehe ausdrücklich darauf
berufen, dass das Grundgesetz Ehe und Familien, nicht aber andere
Lebensformen unter besonderen Schutz stellt. Ist das ein
Grund, warum sich die Union so gegen eine Verfassungsänderung
sträubt? Das kann schon sein. Jedem, der so denkt, empfehle ich aber erst
einmal einen Blick in die Entscheidung. Zugegeben: Das Gericht versteht
unter Ehe nur eine Gemeinschaft von Mann und Frau. Es hat aber auch klargestellt,
dass der besondere Schutz der Ehe gerade nicht bedeutet, dass andere
Lebensformen benachteiligt werden sollen. Die Politik ist nicht
verpflichtet, gleichgeschlechtliche Partnerschaften rechtlich „auf Abstand“ zu
halten und mit geringeren Rechten auszustatten als die Ehe. Weder die Verfassung
noch das Gericht haben etwas dagegen, wenn Ehe und Lebenspartnerschaften
gleichgestellt werden. Wie beurteilen Sie persönlich den
Ehebegriff des Bundesverfassungsgerichts? Ich hätte es begrüßt,
wenn das Bundesverfassungsgericht gesagt hätte, eine Ehe kann auchErgänzung des Grundgesetzes um den Faktor der sexuellen Identität. Unterstützen Sie diese Forderung? Unbedingt. Ja! Stehen Sie Änderungen im Grundgesetz nicht eher skeptisch gegenüber? Eine Verfassung muss sich darauf beschränken, zentrale Fragen zu beantworten. Sie sagt etwas zu den wichtigsten Rechten und Pflichten des Einzelnen und zu grundlegenden Punkten der Staatsziele und Staatsorganisation. Detailregelungen
Lesben und Schwule wollen in die Verfassung. Was sagt Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zur geforderten Änderung des Grundgesetzes?
Zentrales Thema des Berliner CSDs ist die Forderung nach der Ergänzung des Grundgesetzes um den Faktor der sexuellen Identität. Unterstützen Sie diese Forderung?
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